Unabhängig von unseren zentralen Beteiligungsangeboten bieten wir je nach Anlass und Bedarf ergänzende Beteiligungslösungen.
Aktuell setzen wir mit dem „Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern“ und dem „Startup Shield Bayern“ im Auftrag von Bund und Land Säule II der durch die Coronakrise bedingten Hilfsmaßnahmen um. Das Beteiligungsvolumen je Unternehmen bewegt sich zwischen 100.000 und 800.000 Euro, die in Form von Mezzanine (Eigenkapitalschild) bzw. Wandeldarlehen und/oder direktem Eigenkapital (Startup Shield) eingebracht werden. Das ursprünglich mit 40 Mio. € aufgesetzte Corona-Hilfsprogramm wurde inzwischen von der Bayerischen Staatsregierung auf 75 Mio. € aufgestockt.
Das dritte Programm ist „Risikokapital für Wachstum und Innovationen“ für mittelständische Technologie- und Wachstumsunternehmen. Des Weiteren bieten wir mit dem Mikromezzaninfonds Deutschland ein Spezialangebot für kleinere und junge Unternehmen.
Das von BayBG und Bayern Kapital gemanagte Programm wendet sich speziell an junge technologieorientiere Startup-Unternehmen mit innovativen Produktentwicklungen und skalierbarem Geschäftsmodell.
Antragsformular Startup Shield (Download)
Bitte senden Sie den Antrag per Mail an: [email protected]
Diese FAQs dienen zur Orientierung und Unterstützung bei der Antragstellung. Maßgebliche Regelungen ergeben sich aus dem Antrag und dem Beteiligungsvertrag.
Das Programm war ursprünglich bis zum 31.12.2020 aufgesetzt. Am 04.12.2020 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium der Finanzen die KfW damit beauftragt, das 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Startups und kleine Mittelständler zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Inzwischen wurde die Verlängerung des Programms bis zum 30.06.2021 umgesetzt; Anträge für das Startup Shield können bis zum 31.05.2021 gestellt werden.
Zielsetzung des Programms ist die Unterstützung von Startups und kleinen Mittelständlern in Bayern, die durch die Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, mit Mezzanine- und Eigenkapital. Es ist die Umsetzung der sogenannten „Säule II“ für Bayern. Ursprünglich wurde das Programm mit einem Volumen von 40 Mio. € aufgesetzt und inzwischen auf insgesamt 75 Mio. € aufgestockt.
Eine Kombination mit anderen Hilfs- und Fördermitteln muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte geben Sie alle anderen in Anspruch genommen Hilfsmittel mit dem Antrag an! Insbesondere die Corona-Hilfen KfW Schnellkredit, LfA Schnellkredit und sonstige Zuschüssen in Form von Soforthilfen (Bund und/oder Freistaat Bayern) werden bei der Ermittlung des maximal möglichen Betrages aus dem Startup Shield Bayern angerechnet. Die Kleinbeihilfehöchstgrenze pro Unternehmen wurde zum Jahresanfang 2021 von zuvor 800.000 € auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen erhöht.
Eine Kombination mit Mitteln aus der Corona Matching Fazilität („Säule I“) der KfW ist nicht möglich, d.h. wenn ein VC-Investor im Gesellschafterkreis die Säule I nutzt, kann die Säule II nicht zusätzlich genutzt werden.
Für innovative Unternehmen (Kapitalgesellschaften) mit einem wachstumsstarken und überzeugenden Geschäftsmodell, die aufgrund der Corona-Krise einen Finanzierungsbedarf in den nächsten 12 Monaten aufweisen.
Innovative Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass diese ein neuartiges Geschäftsmodell und/oder Produkt/Technologie verfolgen. Wachstumsstark bedeutet, dass eine Skalierbarkeit in Bezug auf das Geschäftsmodell und/oder das Produktangebot gegeben ist und ein kräftiges, jährliches Umsatzwachstum realistisch ist.
Unternehmen, die nicht diesen Innovationskriterien entsprechen und einen positiven Jahresüberschuss in 2019 (oder im Durchschnitt über die Jahre 2017 bis 2019) haben, stellen ihren Antrag bei der BayBG bitte für das Programm „Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern“.
Unternehmen, die sich im mehrheitlichen Besitz eines Finanz- oder strategischen Investors befinden können am Programm nicht teilnehmen. Wandeldarlehen, Treuhandverhältnisse, Mehrfachbeteiligungen oder Zwischengesellschaften sind im Einzelfall zu prüfen.
Für das Programm kommen nur kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Kriterien in Betracht (vgl. Empfehlung der Kommission vom 06.05. 2003; veröffentlich im Amtsblatt der EU L 124/36 vom 20.05.2003. Siehe auch „Info KMU Definition“ unter https://lfa.de/website/de/service/download/merkblaetter/uebergreifend/index.php). Dabei gilt abweichend von den KMU-Kriterien für die Umsatz-Grenze ein (Gruppen-) Umsatz von nicht höher als 75 Mio. EUR zum 31.12.2019. Das antragstellende Unternehmen muss seit mindestens dem 01.10.2019 am Markt aktiv, gemessen an der ersten Umsatzerzielung, sein.
Wichtige Kriterien sind ein direkter Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Finanzierungs-, Nachfrage- und/oder Angebotssituation des Unternehmens. Anhaltspunkte dafür sind bspw. ein Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahr, gekündigte Kundenaufträge, eine geplatzte Finanzierungsrunde oder Nutzung von Instrumenten wie Kurzarbeit oder Soforthilfen. Wichtig ist, dass sich daraus ein Liquiditätsbedarf unmittelbar ableiten lässt.
Indikatoren dafür sind ein nachhaltiges Marktinteresse (historischer Umsatz, Bestandskunden) an den Produkten des Unternehmens vor der Krise („Market Proof“). Bereits erfolgte Finanzierungen durch Gesellschafter/Gründer/Investoren/Business Angels sind Indikatoren dafür, welche Perspektive andere Marktteilnehmer für das Unternehmen sehen („Investment Case Proof“).
Dies kann bspw. durch den mehrheitlichen Anteil der Arbeitsplätze, dem mehrheitlichen Wertschöpfungsanteil oder durch wichtige Entwicklungstätigkeiten an Standorten in Bayern dargelegt werden. Wichtig ist, dies in belegbaren Zahlen darlegen zu können.
Bitte den aktuellsten Planungsstand darstellen, der die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Geschäft widerspiegelt.
Die Gesellschafter leisten einen Eigenbeitrag im Zuge der Finanzierung oder haben diesen bereits seit Beginn der Krise (April 2020) geleistet.
Entscheidend sind der Kapitalzufluss vor/mit der Auszahlung der Startup Shield Mittel sowie eine aktive Entscheidung der Gesellschafter für den Eigenbeitrag nach dem 02.04.2020. Dies kann eine neue Finanzierungsentscheidung oder auch der Verzicht auf einen Auszahlungs-Meilenstein sein. Der Zufluss einer bereits vor dem 02.04.2020 vereinbarten Tranchen-Auszahlung reicht nicht aus.
Als Eigenbeitrag zählen bspw. Kapitalerhöhungen, nachrangige (Wandel-) Darlehen oder stille Beteiligungen der Gesellschafter sowie signifikante Verzichte/langfristige Stundungen bspw. auf Gehälter oder offene Forderungen. Ein Eigenbeitrag ist unabhängig von der Bereitstellung der Mittel (Wandeldarlehen oder pari passu) erforderlich.
Die Angemessenheit muss im Einzelfall beurteilt werden. Als Richtwert dienen vergleichbare Programme von öffentlichen Eigenkapitalgebern, die regelmäßig eine Beteiligung von privaten Investoren in einer Größenordnung von 30% bis 50% an der Gesamtfinanzierung voraussetzen. Finanzierungen, die nicht von den Gründern/Gesellschaftern/privaten Investoren stammen (bspw. Bankkredite, Förderzuschüsse), werden nicht berücksichtigt.
Nein, im Gegenteil. Da eine Mitbeteiligung der Gesellschafter erwartet wird, können alle Finanzierungsrunden seit April 2020 als Eigenbeitrag gewertet werden.
Nein, ein Anspruch auf Finanzierung besteht nicht. Unser Team wird sich mit allen Anträgen intensiv auseinandersetzen und im Einzelfall auch eine Ermessensentscheidung treffen müssen.
Zunächst muss unter Einbezug der Mittel aus dem Startup Shield die Liquidität des Unternehmens plangemäß für mind. 12 Monate ab Genehmigung des Startup Shieldssichergestellt sein. Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit eine Weiterfinanzierung des Unternehmens sichergestellt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dies kann bspw. durch laufende Investorengespräche, vorliegendes Interesse privater Investoren oder aus analogen Transaktionen deutlich gemacht werden.
Im Regelfall werden die Finanzmittel als nachrangiges Wandeldarlehen ausgereicht. Die BayBG erhält hierfür zunächst (siehe Punkt „Wandlungsrecht“) keine Gesellschaftsanteile am Unternehmen. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden.
Im Falle eines gleichzeitigen Investments eines oder mehrerer privaten Investoren ist der Startup Shield zu den gleichen Konditionen wie die privaten Investoren (=pari passsu) an der Finanzierungsrunde zu beteiligen. Hierbei müssen mind. 30% der Runde von privaten Investoren stammen. Das Finanzierungsinstrument muss dann nicht zwangsläufig ein Wandeldarlehen sein.
Das Wandeldarlehen hat eine Verzinsung von 7% p.a. bei einer üblichen Laufzeit von 7 Jahren und ist komplett endfällig. Dies bedeutet, keine Tilgung während der Laufzeit und auch die Verzinsung ist gestundet bis zum Laufzeitende. Ein Zinseszins-Effekt während der Laufzeit gibt es nicht. Siehe hierzu auch Abschnitt „Regelungen im Beteiligungsvertrag“.
Ja, das Wandeldarlehen ist nachrangig. Dies bedeutet, im Insolvenzfall wird das Wandeldarlehen nach anderen Gläubigern, allerdings vor den Gesellschaftern, bedient.
Nein.
Wird das Darlehen im Zuge einer zukünftigen Kapitalerhöhung nicht gekündigt (siehe Abschnitt „Regelungen im Beteiligungsvertrag“), hat die BayBG das Recht anstelle einer Rückzahlung die Wandlung in Gesellschaftsanteile zu verlangen. Die BayBG erhält dabei einen Discount von 30% auf die dann festgelegte Unternehmensbewertung (pre money, fully diluted) und wird Gesellschafterin des Unternehmens.
Antragsteller ist immer das Unternehmen, vertreten durch die jeweilige Geschäftsleitung. Diese unterzeichnet die Antragsformulare und dient als Ansprechpartner für Rückfragen.
Die Antragsunterlagen sollten immer vollständig und unterschrieben abgegeben werden. Sollte uns in der Bearbeitung auffallen, dass ein Dokument fehlt, werden wir Sie (einmalig) um eine Nachreichung bitten. Die Antragsbearbeitung wird dann pausiert.
Es kann nur ein Antrag über die gesamte Höhe der Hilfe gestellt werden. Eine Stückelung oder mehrmalige Antragstellung ist nicht möglich.
Wir bitten von Einzelfragen zum Antrag abzusehen. Unser Team konzentriert sich auf die schnelle Umsetzung der Finanzierungen, im Sinne aller Antragsteller.
Alle notwendigen Angaben sind auf dem Antrag selbst oder hier in den FAQs erläutert. Es gibt keine Möglichkeiten, das Antragsverfahren abzukürzen. Für Rückfragen und/oder Anforderung weiterer Unterlagen meldet sich ein persönlicher Ansprechpartner unseres Teams direkt beim Antragsteller.
Im ersten Schritt meldet sich unser Team nach ca. 5 Arbeitstagen mit einem Zwischenbescheid. Danach erhält jeder Antragsteller einen persönlichen Ansprechpartner, der weitere Informationen einfordert und ein persönliches Gespräch mit dem Management vereinbart. Alle Anträge werden in der Reihenfolge ihrer Antragstellung bearbeitet. Je nach Anzahl der Antragstellungen und Rückfragen unseres Teams gehen wir derzeit von einer Bearbeitungszeit von 6-8 Wochen aus.
Die konkrete Höhe der angefragten Beteiligung ergibt sich aus der Finanzierungsreichweite von mind. 12 Monaten, basierend auf der Unternehmensplanung und dem Finanzbedarf aus den Vorjahren sowie einem unternehmerisch sinnvollen Puffer. Maximalbetrag: 800.000 EUR. Ein Antrag kann nur einmal über die Gesamtsumme des gewünschten Beteiligungsbetrags gestellt werden.
Grundsätzlich wird bei dem antragstellenden Unternehmen auf die Hauptgesellschaft (Mutterunternehmen) abgestellt.
Nein. Die Angaben zur wirtschaftlichen Entwicklung auf dem Antrag sind zunächst ausreichend. In einem zweiten Schritt werden die Angaben anhand der Jahresabschlüsse geprüft.
Hierzu zählen alle Cashflow Positionen aus laufender (operativer) Geschäftstätigkeit und Investitionstätigkeiten, nicht jedoch Cashflow aus Finanzierungen wie Aufnahme/Tilgung von Krediten, Kapitalerhöhungen o.Ä..
Hierzu zählen nur Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten wie Aufnahme/Tilgung von Krediten, Kapitalerhöhungen o.Ä.. Es ist der Saldo aus Kapitalzu- und Abflüssen anzugeben, inkl. der beantragten Corona-Hilfe.
Mit dem Pitch Deck (max. 15 Seiten) soll ein grundsätzliches, qualitatives Verständnis zum Unternehmen gewonnen werden. Wichtige Inhalte sind das Produktangebot/technologische Alleinstellung, Kundenkreis/Markt- und Wettbewerbsumfeld, Preis- und Vertriebsansatz, Managementteam und Unternehmenshistorie sowie Unternehmensplanung 2020, 2021.
Bayern Kapital und BayBG teilen sich die Bearbeitung der Anträge auf. Alle Anträge sind zunächst bei der BayBG zu stellen. Sie erhalten eine Mitteilung, wenn die Bayern Kapital ihren Antrag bearbeitet.
Eine Finanzierungszusage der BayBG muss innerhalb von zwei Wochen angenommen und der dazugehörige Beteiligungsvertrag unterschrieben werden. Die Mittel müssen dann innerhalb von max. 2 Monaten – nur als Gesamtbetrag, soweit aufgrund von pari passu nicht anders geregelt – abgerufen werden.
Dem Antragsteller steht es frei, eine Finanzierungszusage ohne Gründe abzulehnen.
Vertragspartner wird die BayBG (bzw. Bayern Kapital, bei Bearbeitung durch Bayern Kapital). BayBG bzw. Bayern Kapital handeln als Intermediäre. Sie erfüllt diese Aufgabe treuhänderisch im eigenen Namen für Rechnung der LfA Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der LfA Förderbank Bayern.
Alle Fragen während der Vertragslaufzeit sind an die BayBG bzw. die Bayern Kapital zu richten.
Nein. Der Wandeldarlehensvertrag enthält einen kurzen Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen, die die Zustimmung der BayBG bzw. Bayern Kapital erfordern. Diese sind beschränkt auf zentrale Entscheidungen wie bspw. eine wesentliche Änderung der Unternehmensstruktur, eine Veränderung der Geschäftsführung, Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Verlagerung des Unternehmenssitzes.
Ja. Der Wandeldarlehensvertrag muss von allen Gesellschaftern des Unternehmens unterschrieben werden.
Jedes Unternehmen erhält einen persönlichen Ansprechpartner. Die BayBG bzw. Bayern Kapital erhält – gemäß einer Vorlage – quartalsweise ein Unternehmensreporting und wird zu wichtigen Entscheidungen des Unternehmens frühzeitig informiert bzw. um Zustimmung gebeten.
Die Refinanzierungspartner des Programms und Prüfbehörden erhalten ein Informations- und Auskunftsrecht, welches im Beteiligungsvertrag geregelt ist.
Ja, das Darlehen kann jederzeit in Höhe der vollständigen Darlehensvaluta durch das Unternehmen zurückgeführt werden. Bei Kündigung durch das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 15% der Darlehensvaluta zu leisten. Erfolgt die Kündigung des Darlehens durch das Unternehmen im Zuge einer Finanzierungsrunde, ist eine Entschädigung i.H.v. 30% der Darlehensvaluta zu leisten.
Die BayBG kann nur in begründeten, im Vertrag festgelegten Gründen, vorzeitig kündigen (bspw. Verstoß gegen zustimmungspflichtige Maßnahmen oder im Zuge einer Finanzierungsrunde).
Die über die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft angebotenen Beteiligungen wenden sich an etablierte Mittelstandsunternehmen mit einem Gruppenumsatz bis zu 75 Mio. Euro.
Antragsformular Eigenkapitalschild (Download)
Mit diesem Programm stellen wir mittelständische Technologie- und Wachstumsunternehmen aus allen bayerischen Regionen (außer Großraum München) ein weiteres Angebot zur Verfügung. Die Mittel werden jeweils zur Hälfte von der BayBG und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aufgebracht. Der EFRE-Anteil wird dabei vom Bayerischen Wirtschaftsministerium ausgereicht. Das Beteiligungsengagement je Unternehmen beläuft sich auf bis zu 2 Mio. Euro.
Einige Unternehmen, die ihre Zukunftsprojekte mit „Risikokapital für Wachstum und Innovationen“ umsetzen.
Dieser zusätzliche Spezialfonds wendet sich insbesondere an kleine und junge Unternehmen, die ausbilden, aus der Arbeitslosigkeit gegründet oder von Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden. Es werden stille Beteiligungen bis 150.000 Euro ausgereicht.